F: Ist eine Genehmigung bei der Beschäftigung der ausländischen Praktikanten erforderlich?
A: Gemäß Artikel 22 der Vorschriften der Volksrepublik China zur Verwaltung der Ein- und Ausreise von Ausländern müssen Ausländer mit einer Aufenthaltsgenehmigung für Studienzwecke, die außerhalb des Campus bezahlte Tätigkeiten oder Praktika ausüben möchten, nach Zustimmung ihrer Bildungseinrichtung bei der Ein- und Ausreiseverwaltungsbehörde einen Antrag stellen, um den Ort und den Zeitraum dieser Tätigkeiten in ihrer Aufenthaltserlaubnis eintragen zu lassen.
Die Ausländer mit einer Aufenthaltsgenehmigung für Studienzwecke dürfen kein Arbeitsstudium oder Praktikum außerhalb des Campus absolvieren, es sei denn, die im vorstehenden Absatz genannten Angaben sind in seiner Aufenthaltsgenehmigung vermerkt.
Hinweis: Die Arbeitgeber dürfen nur solche ausländischen Praktikanten beschäftigen, die an einer chinesischen Universität eingeschrieben sind; ausländische Studierende, die an einer ausländischen Universität studieren, sind nicht berechtigt.